Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 3 Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/3#abs-1 (1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/3#abs-2 (2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/3#abs-3 (3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/3#abs-4 (4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.

§ 2 § 4