Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 29 Straftaten
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/29#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
2.
das friedliche Zusammenleben der Völker oder
3.
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
zu gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/29#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.