Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 11 Zulassung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/11#abs-1 (1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/11#abs-2 (2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.

§ 10 § 12