Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/9#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/9#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann insbesondere

1.
vorübergehend die Übermittlung von Daten an ein Bodensegment oder an eine nach § 11 zugelassene Person untersagen oder
2.
anordnen, den Betrieb ganz oder teilweise auf einen geeigneten Sonderbeauftragten zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/9#abs-3 (3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Behörde setzt die Höhe der Vergütung fest.

§ 8 § 10