Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 19 Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/19#abs-1 (1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/19#abs-2 (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/19#abs-3 (3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/19#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

§ 18 § 20