Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 95 Einstellung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 19.05.2011 – 6 K 198/08Zitiert von 10
- BGH, 11.04.2003 – V ZR 209/02Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2001 – V ZR 212/01Zitiert von 8
- LG Dessau-Roßlau, 15.04.2016 – 2 O 222/12
- VG Frankfurt (Oder), 11.02.2015 – VG 5 K 1093/11
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/95#abs-1 (1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn
1.
ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
2.
ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/95#abs-2 (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.