Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 94 Aussetzung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
- VG Cottbus, 19.05.2011 – 6 K 198/08Zitiert von 10
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- BGH, 05.12.2003 – V ZR 157/03
- BGH, 11.04.2003 – V ZR 209/02Zitiert von 2
- BGH, 20.09.2002 – V ZR 270/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15
- OLG Rostock, 30.07.2015 – 3 U 82/14
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 239/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/94#abs-1 (1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn
und noch keine bestandskräftige Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/94#abs-2 (2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/94#abs-3 (3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden Gebühren anzurechnen.