Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 86 Bodenordnungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 86 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.12.2001 – V ZR 212/01Zitiert von 8
- BGH, 20.04.2007 – V ZR 45/06Zitiert von 1
- VG Cottbus, 19.05.2011 – 6 K 198/08Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.