Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 232 § 1a Überlassungsverträge

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (Überlassungsvertrag), ist wirksam.

Art 232 § 1 Art 232 § 2