Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 43 Regelmäßiger Zins
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.03.2012 – 5 U 60/10
- LG Dessau-Roßlau, 15.04.2016 – 2 O 222/12
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U 102/07Zitiert von 1
- BGH, 14.12.2001 – V ZR 212/01Zitiert von 8
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 323/98
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 324/98Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 22.02.2024 – 3 U 73/21
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/43#abs-1 (1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/43#abs-2 (2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen
1.
für Eigenheime
a)
zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b)
vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit die Größe des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks 1.000 Quadratmeter übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist,
2.
für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
3.
für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte verlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzinsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt.