Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 64 Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
Stand: 10.06.2019
Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 64 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.01.2011 – 9 C 3.10Zitiert von 9
- BVerwG, 19.01.2011 – 9 C 3/10Bodenordnungsverfahren; Vorliegen von Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Nutzungszweck; Errichtung neuer Gebäude
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- BVerwG, 29.07.2002 – 9 C 1.02
- BVerwG, 10.12.2014 – 9 C 11/13Einbeziehung von Grundstücken in ein Bodenordnungsverfahren; Grundsatz der Landabfindung und Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen; Privatnützigkeit der BodenordnungZitiert von 19
- BVerwG, 10.12.2003 – 9 C 5.03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der AbfindungZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- BVerwG, 05.06.2024 – 8 C 2/23Ausgleich wegen unvermeidlicher Landmehrabfindung infolge Neuvermessungsdifferenz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.