Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 64 Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer
Stand: 10.06.2019
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- OLG Brandenburg, 22.12.2011 – 5 U 175/09
- BGH, 12.10.2012 – V ZR 187/11Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs; versehentlichen Falschbezeichnung des aufgelassenen Grundstücks; Besitzrecht auf Grund des so genannten Sachenrechtsmoratoriums für ein im Beitrittsgebiet belegenes GrundstückZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/64#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, dem Nutzer das Grundstück frei von Rechten Dritter zu übertragen, die gegen den Nutzer geltend gemacht werden können. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/64#abs-2 (2) Übernimmt der Nutzer nach § 63 Abs. 3 eine dingliche Haftung für eine vom Grundstückseigentümer eingegangene Verpflichtung, so kann er von diesem Befreiung verlangen. Ist die gesicherte Forderung noch nicht fällig, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer statt der Befreiung Sicherheit fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/64#abs-3 (3) Der Inhaber eines in § 63 Abs. 1 bezeichneten dinglichen Rechts, der einer lastenfreien Um- oder Abschreibung zuzustimmen verpflichtet ist, erwirbt im Range und Umfang seines Rechts am Grundstück ein Pfandrecht am Anspruch auf den vom Nutzer zu zahlenden Kaufpreis. Ist das Recht nicht auf Leistung eines Kapitals gerichtet, sichert das Pfandrecht den Anspruch auf Wertersatz. Jeder Inhaber eines solchen Rechts kann vom Nutzer die Hinterlegung des Kaufpreises verlangen.