Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.2006 – V ZR 122/05Zitiert von 5
- BGH, 12.07.2013 – V ZR 85/12Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Verwertbarkeit protokollierter Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe; Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers für einen privaten HinterhofZitiert von 19
- BGH, 06.10.2006 – V ZR 138/05Zitiert von 3
- BGH, 11.03.2005 – V ZR 160/04Zitiert von 3
- BGH, 11.04.2014 – V ZR 17/13Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten Teilfläche eines privaten Hinterhofs für eine Verwaltungsaufgabe
- BGH, 11.07.2003 – V ZR 83/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 – 5 U 15/18Zitiert von 3
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 207/14Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer GrünflächeZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 18.07.2013 – 5 U 122/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VerkFlBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/1#abs-2 (2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.