Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 72/03Zitiert von 9
- BGH, 16.12.2011 – V ZR 244/10Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für ErbbauberechtigtenZitiert von 4
- BGH, 20.02.2009 – V ZR 184/08Zitiert von 4
- BGH, 09.05.2003 – V ZR 388/02Zitiert von 12
- BGH, 10.01.2003 – V ZR 206/02Zitiert von 2
- BVerfG, 21.01.1999 – 1 BvR 645/96Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/1#abs-2 (2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/1#abs-3 (3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück