Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 18 Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 22.02.2001 – 1 BvR 198/98Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/18#abs-1 (1) Liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alternative) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers vor, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Nutzer mit seinen Rechten am Grundstück und am Gebäude, seinen vertraglichen Ansprüchen gegen den Grundstückseigentümer und seinen Ansprüchen aus diesem Kapitel im Wege des Aufgebotsverfahrens auszuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/18#abs-2 (2) Das Aufgebotsverfahren ist nur zulässig, wenn der Nutzer den Besitz verloren oder zehn Jahre nicht ausgeübt hat und, wenn für den Nutzer ein Recht am Grundstück oder selbständiges Gebäudeeigentum eingetragen worden ist, zehn Jahre seit der letzten sich auf das Recht des Nutzers beziehenden Eintragung in das Grundbuch verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/18#abs-3 (3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften der § 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/18#abs-4 (4) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlöschen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht gehen auf den Grundstückseigentümer über. Der Nutzer kann von dem Grundstückseigentümer entsprechend § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vergütung in Geld für den Rechtsverlust verlangen.