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Artikel 61 · BT-Drs. 16/6308 · S. 351
Zu Artikel 61 (Änderung des Sachenrechtsbereini-
Zu Artikel 61 (Änderung des Sachenrechtsbereini- gungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 17 SachenRBerG) Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zu- ständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht. Zu Nummer 2 und 5 (§§ 18, 114 SachenRBerG) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wegen der auch in sachlicher Hinsicht möglichen Anfechtbarkeit des Aus- schließungsbeschlusses ist nunmehr auf dessen Rechtskraft abzustellen. Zu Nummer 3 (§ 89 SachenRBerG) Soweit das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren „die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden“. Das nota- rielle Vermittlungsverfahren ist nämlich „in Anlehnung an die Regelungen über die Vermittlung der Nachlassauseinan- dersetzung (§§ 86 bis 98 FGG) ausgestaltet“ worden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5992, S. 91). Die entsprechenden Vorschriften finden sich nunmehr in Buch 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort im Abschnitt 4 „Teilungssachen“. Die Verweisung ist daher anzupassen. Zu Nummer 4 (§ 96 SachenRBerG) Für den Fall der Säumnis eines Beteiligten im notariellen Vermittlungsverfahren sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung wird auf die bisherigen Regelungen des FGG verwiesen. Die Änderung dient der Anpassung an die entsprechenden Neuregelungen.
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BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.820.802–1.822.421 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
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