Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
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- BGH, 26.03.2026 – V ZB 13/25Genehmigungszuständigkeit bei Grundstücksgeschäften eines bestellten Vertreters
- BGH, 25.10.2002 – V ZR 243/01Zitiert von 9
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 207/14Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer GrünflächeZitiert von 3
- BGH, 27.03.2003 – V ZB 1/03Zitiert von 3
- BGH, 16.06.2000 – LwZR 15/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/17#abs-1 (1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/17#abs-2 (2) Für die Bestellung und die Tätigkeit des Pflegers sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Bestellung des Pflegers ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist; ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/17#abs-3 (3) Der nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestellte Vertreter nimmt auch die Aufgaben eines Pflegers nach diesem Kapitel wahr. Er kann den Grundstückseigentümer jedoch nicht vertreten bei einem Vertragsschluß zwischen diesem und
Der Vertreter ist für den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen oder Kaufverträgen über das Grundstück oder das Gebäude von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht befreit. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist statt des Landkreises das Betreuungsgericht zuständig; ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.