Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 19 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 06.10.2010 – 4 U 36/10
- BGH, 14.06.2002 – V ZR 126/01Zitiert von 2
- LG Dessau-Roßlau, 15.04.2016 – 2 O 222/12
- OVG Thüringen, 23.05.2012 – 7 F 27/09Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 23.05.2012 – 7 F 34/09Zitiert von 3
- BVerfG, 04.07.2003 – 1 BvR 133/00
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/19#abs-1 (1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/19#abs-2 (2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu vermindern um
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/19#abs-3 (3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt
Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungszustand des Rohbaulandes ergeben würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/19#abs-4 (4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht zu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich zum Abbruch verpflichtet hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/19#abs-5 (5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung verlangen, wenn