Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2013 – V ZB 204/12Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines BuchgrundpfandrechtsgläubigersZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 – 3 Wx 39/19Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 14.05.2019 – 3 W 109/18
- OLG Bremen, 28.07.2014 – 1 W 22/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.05.2013 – I-25 Wx 21/13
- OLG Naumburg, 11.10.2012 – 2 Wx 21/11
Zuletzt entschieden
- KG, 25.10.2010 – 12 W 30/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 447 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/447#abs-1 (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/447#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.