Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 448 Antragsberechtigter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/448#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/448#abs-2 (2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 448 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 22.02.2023 – 2 Wx 265/22
- OLG Karlsruhe, 24.03.2022 – 19 W 62/21 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 – 3 Wx 39/19Zitiert von 2
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
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