Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 448 Antragsberechtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Köln, 22.02.2023 – 2 Wx 265/22
- OLG Karlsruhe, 24.03.2022 – 19 W 62/21 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 – 3 Wx 39/19Zitiert von 2
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
4 Entscheidungen zu § 448 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/448#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/448#abs-2 (2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.