Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BSG, 29.04.2010 – B 9 VS 2/09 RSoldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Beendigung des Wehrdienstes - Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung - Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wehr - und VersorgungsverwaltungZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2006 – L 6 VS 880/05
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2013 – L 6 VS 2041/13
- BSG, 30.09.2009 – B 9 VS 3/09 RSoldatenversorgung: Aussetzung des Verfahrens über den Anspruch auf Versorgungskrankengeld bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Grundlagenbescheid zur Heilbehandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BSG, 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 RSoldatenversorgung: Zuständigkeit von Landschaftsverbänden für Versorgungsaufgaben; Auslegung eines Vergleichs zur Berechnung von Versorgungskrankengeld KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- LSG NRW, 20.02.2014 – L 9 AL 49/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/86#abs-1 (1) Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Soldatin oder Soldat betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/86#abs-2 (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/86#abs-3 (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/86#abs-4 (4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/86#abs-5 (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/86#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.