Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 88 Unfallruhegehalt
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
-
01.01.2025 in Kraft
§ 88 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72 432)
BGBl. 2025 I Nr. 72
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.