Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.06.2022 – 1 A 4196/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2022 – 1 A 1560/19Zitiert von 1
- VG Gera, 26.03.2019 – 1 K 598/17 Ge
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 1/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Wiederaufgreifen des VerfahrensZitiert von 12
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 14/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 800/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 – 1 L 84/21.ZZitiert von 2
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 25 SVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
§ 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.