Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/21#abs-1 (1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/21#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/21#abs-3 (3) § 18 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 21 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 15
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 5
- BVerwG, 26.01.2022 – 1 WB 31/21Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen FachdienstesZitiert von 4
- FG Rheinland-Pfalz, 21.10.2014 – 5 K 2260/13Zitiert von 1
- BFH, 23.06.2015 – III R 37/14Kindergeld: erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines FeldwebelsZitiert von 9
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11.11Zitiert von 85
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11/11Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; Umwandlung von Soldatendienstverhältnissen; zuständiges GerichtZitiert von 11
- BVerwG, 13.12.2011 – 1 WB 37.10Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.