§ 37 Voraussetzung der Berufung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 10.10.2024 – 5 Bs 95/24
- VG Greifswald, 26.10.2022 – 6 A 1077/20 HGWZitiert von 1
- VG München, 20.04.2020 – M 21b S 20.286Zitiert von 5
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- VG Würzburg, 23.05.2023 – W 1 K 23.81Zitiert von 1
- VG Hamburg, 29.03.2023 – 21 K 4032/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
- BVerwG, 22.04.2026 – 2 WD 42.25Entfernung aus dem Dienst wegen Verharmlosung des Holocaust
- VGH Bayern, 06.02.2025 – 6 B 24.629Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.