§ 37 Voraussetzung der Berufung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 37 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 10.10.2024 – 5 Bs 95/24
- VG Greifswald, 26.10.2022 – 6 A 1077/20 HGWZitiert von 1
- VG München, 20.04.2020 – M 21b S 20.286Zitiert von 5
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- VG Würzburg, 23.05.2023 – W 1 K 23.81Zitiert von 1
- VG Hamburg, 29.03.2023 – 21 K 4032/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26Wehrbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in statusrechtlichen Angelegenheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 30.06.2026 – AN 16 E 26.1831Erfolgloser Eilantrag einer Soldatin auf Freihaltung einer Planstelle und Schutz vor Herabdotierung ihres Dienstpostens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 562)
BGBl. 2017 I S. 562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.