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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 418
BGBl. 2024 I Nr. 418 · 6.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2024 Nr. 418
Verordnung
zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher
und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2024
Auf Grund
– des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 93 Absatz 1
Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392)
geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147), und
– des § 34 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 24 Nummer 5 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die durch Artikel 6 Absatz 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vereidigung“ durch das Wort „Verteidigung“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Soldatengesetztes“ durch das Wort „Soldatengesetzes“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Anwendung des Rangplatzprinzips aufgrund der Art der Entscheidung nicht möglich, wird die
förderliche Auswahlentscheidung mit einer fiktiven, auf der Basis der Beurteilungsnoten der
Referenzpersonen ermittelten Beurteilungsnote getroffen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann bei einer Einstellung in einen Werdegang des Sanitätsdienstes unterbleiben.“
b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 30c“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer
1. die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein
Anwärterdienstgrad ist, erfüllt oder
2. eine fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „eine dreijährige
Ausbildungszeit“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes
§ 48 Absatz 2 und 4 entsprechend sowie für die Einstellung § 48 Absatz 3 entsprechend.“
5. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Haupt
schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nach einer Dienstzeit von
mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen
Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg).
Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. Er besteht aus
1. einer dreimonatigen fachtheoretischen Ausbildung und
2. einer dreimonatigen berufspraktischen Einführung.
Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer
Bewertung ab. Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. § 14 Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Militärmusikdienstes“ die Wörter
„mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier““ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „zwei Jahren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
9. § 45 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die
vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für
mindestens drei Jahre, in Werdegängen des Sanitätsdienstes für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst
verpflichtet.“
10. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in § 23 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen oder“.
b) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
11. Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender Doppelbuchstabe ff eingefügt:
„ff) Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,“.
b) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis oo werden die Doppelbuchstaben gg bis pp.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung
des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungs
gesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2004
(BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,“.
2. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit,
die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2
Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen.“

Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2024
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Boris Pistorius
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 418. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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