# § 21 SLV 2021 — Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel

Soldatenlaufbahnverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

- 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und

- 2. Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.

Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(3) § 18 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 SLV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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