Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/21?asof=2021-06-05#abs-1 (1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und
2.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.

Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/21?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/21?asof=2021-06-05#abs-3 (3) § 18 gilt entsprechend.

§ 20 § 22