Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 86a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 86a neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 319)
BGBl. 2003 I S. 2848
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