Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 96
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/96#abs-1 (1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/96#abs-2 (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Wird zitiert von 2.321 Entscheidungen zu § 96 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 – L 22 R 1173/10Zitiert von 3
- BSG, 14.07.2021 – B 6 KA 1/20 RSozialgerichtliches Verfahren - Berufung der beklagten Behörde gegen ein Urteil des SG - anschließender Erlass eines Änderungsbescheids - Gegenstand des Berufungsverfahrens - Rücknahme der Berufung - Verpflichtung zur Entscheidung über den Änderungsbescheid auf Klage - Bescheidungsurteil - keine Berücksichtigung klägerischer Einwendungen in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung - Rechtskraftwirkung - Ausschluss entsprechender Einwendungen im nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren - hier: vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung - Klage gegen Richtgrößenregress für ärztliche Verordnungen aus dem Jahr 2003Zitiert von 21
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2020 – L 7 AS 1145/19Zitiert von 2
- BSG, 22.11.2012 – B 3 KR 19/11 RKrankenversicherung - Umfang und Befugnis bzgl Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel - Einbeziehung von neuen Festsetzungen als ändernder Verwaltungsakt in das Klageverfahren - Beschwer von HandwerksinnungenZitiert von 19
- LSG NRW, 15.11.2021 – L 20 SO 266/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 03.07.2026 – L 4 R 938/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2026 – L 1 KR 275/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 96 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.