Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 96

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2.208 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/96#abs-1 (1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/96#abs-2 (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

§ 95 § 97