Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 37 Bundesbesoldungsordnung R
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 – OVG 4 B 1.09Zitiert von 25
- VG Bremen, 17.03.2016 – 6 K 83/14Zitiert von 16
- BVerfG, 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 · Richterbesoldung IIZitiert von 112
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2018 – 2 K 1632/15Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 1/24Aufstockung der Sonderzahlung für 2008; Lehrer in BrandenburgZitiert von 4
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 2/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.08.2025 – 5 ME 28/25
- OVG NRW, 17.09.2024 – 1 B 382/24Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 5 ME 23/24Zitiert von 3
16 Entscheidungen zu § 37 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.