Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 37 Bundesbesoldungsordnung R
Stand: 10.01.2020
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 37 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 – OVG 4 B 1.09Richterbesoldung im Land Brandenburg; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Amtsangemessenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Bremen, 17.03.2016 – 6 K 83/14Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Richterbesoldung im Land Bremen in den Jahren 2013 und 2014 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 · Richterbesoldung IIZitiert von 112
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2018 – 2 K 1632/15Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 1/24Aufstockung der Sonderzahlung für 2008; Lehrer in BrandenburgZitiert von 5
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 2/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.08.2025 – 5 ME 28/25
- OVG NRW, 17.09.2024 – 1 B 382/24Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 22.05.2024 – 5 ME 23/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.