Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 190
Stand: 10.06.2019
Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 190 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 11.02.2025 – L 10 KR 648/24
- LSG Thüringen, 17.06.2019 – L 1 SF 434/19 EZitiert von 1
- SG Fulda, 29.08.2014 – S 1 SF 33/14
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2007 – L 7 AL 1443/05Zitiert von 2
- LSG Bayern, 31.03.2023 – L 11 AS 78/23 B ER
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 – L 4 AS 586/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.04.2022 – L 4 AS 653/21 PKHZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 – L 1 AR 11/09 BZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 190 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 190 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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