Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 186

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund35 Entscheidungen

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

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