Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 188

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund4 Entscheidungen

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.

§ 187 § 189