Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 188
Stand: 10.06.2019
Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 188 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 16.11.2023 – B 12 KR 11/23 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- SG Halle, 27.08.2024 – S 17 KR 443/23
- LSG NRW, 26.01.2009 – L 19 AL 67/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.