Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 180
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 180 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 180 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.