Rechtsprechung / BSG / 3. Senat / 2026
BSG Urteil vom 18.06.2026 – B 3 KR 2/25 R
3. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:180626UB3KR225R0
SozialrechtVolltext
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Tenor§
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand§
Im Streit steht die Versorgung mit einem restkraftunterstützenden elektrischen Antrieb für einen vorhandenen Greifreifenrollstuhl.
Der 1962 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet ua unter einer inkompletten Querschnittsverletzung des thorakalen Rückenmarks und Myasthenia gravis (Muskelschwäche). Er ist zur Mobilität außerhalb der Wohnung mit einem Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb versorgt und nutzt einen Personenkraftwagen. Seinen 2021 mit ärztlicher Verordnung und Kostenvoranschlag in Höhe von 1437,84 Euro gestellten Antrag auf Versorgung mit dem Greifreifenantrieb "e-motion M15" im Wiedereinsatz lehnte die Beklagte - gestützt auf Gutachten des Medizinischen Dienstes - ab. Sie bot als Alternative einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an (Bescheid vom 3.3.2021; Widerspruchsbescheid vom 12.8.2021).
Das SG hat die Beklagte - nach Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens - verurteilt, den Kläger mit dem begehrten Greifreifenantrieb zu versorgen (Urteil vom 13.4.2023). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung aufgehoben und die Klage abgewiesen: Ein Anspruch des Klägers sei zum Ausgleich seiner Behinderung nicht gegeben. Für die Erschließung des nach einem abstrakten Maßstab zu bestimmenden Nahbereichs der Wohnung sei der von der Beklagten angebotene Elektrorollstuhl eine geeignete und wirtschaftlichere Versorgung. Auf die vom Kläger ua geltend gemachte wohnortbedingte Einschränkung der Nutzbarkeit dieses Hilfsmittels komme es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf seine konkreten Wohnverhältnisse. Auch ein Anspruch auf die begehrte Versorgung im Rahmen der Eingliederungshilfe komme nicht in Betracht (Urteil vom 7.3.2024).
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V). Das begehrte Hilfsmittel sei zum mittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass er noch in der Lage sei, sich mit dem begehrten Hilfsmittel durch eigene Körperkraft fortzubewegen und seinen Nahbereich zu erschließen. Zudem hätte die individuelle Wohn- und Lebenssituation des - inzwischen umgezogenen - Klägers berücksichtigt werden müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2024 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das Berufungsgericht konnte seinen Ermittlungen festzustellender Tatsachen und deren tatrichterlicher Würdigung bezogen auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Versorgung mit einem restkraftunterstützenden elektrischen Antrieb für seinen Greifreifenrollstuhl als Hilfsmittel zur Mobilität noch nicht die rechtlichen Maßstäbe zugrunde legen, die der Senat in seinen Urteilen vom 18.4.2024 in Aufgabe und Weiterentwicklung seiner früheren Rechtsprechung formuliert hat (s insbesondere B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61; s auch B 3 KR 7/23 R und B 3 KR 14/23 R, beide juris; vgl zuletzt BSG vom 13.11.2025 - B 3 KR 1/24 R - juris). Dass sich die Entscheidung des LSG, obgleich es nicht diese Maßstäbe angewendet hat, aus anderen Gründen als richtig darstellt, und deshalb die Revision des die Hilfsmittelversorgung begehrenden Klägers zurückzuweisen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht zu entscheiden.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 7.3.2024 und des SG vom 13.4.2023 sowie der Bescheid vom 3.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2021, durch den die Beklagte die beantragte Versorgung des Klägers abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Die angefochtenen Bescheide haben sich nicht dadurch erledigt und das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen (vgl BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 21), dass der Kläger 2024 aus einer Wohnung mit fehlender Abstellmöglichkeit für den von der Beklagten angebotenen Elektrorollstuhl in eine Erdgeschosswohnung mit Abstellmöglichkeit hierfür umgezogen ist. Er begehrt nach wie vor die Versorgung mit einem restkraftunterstützenden elektrischen Antrieb für seinen Greifreifenrollstuhl, um sich (zumindest auch) den außerhalb seiner Wohnung liegenden konkreten Nahbereich weitestgehend selbständig und selbstbestimmt erschließen zu können, wie er dies bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 19.3.2021 geltend gemacht hat.
2. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Versorgung mit dem streitbefangenen restkraftunterstützenden elektrischen Antrieb für seinen Greifreifenrollstuhl im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der seither unveränderten Fassung des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Konkretisierungen hierzu enthält als verbindliches untergesetzliches Recht die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 33 Abs 1 Satz 4 iVm § 92 Abs 1 und § 91 Abs 6 SGB V), die bereits im Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten wie der Instanzgerichte (Fassung vom 21.12.2011/15.3.2012 mit Änderungen vom 17.9.2020, BAnz AT 30.9.2020 B2, und vom 18.3.2021, BAnz AT 15.4.2021 B3; in der Sache ebenso in der Fassung der letzten Änderung vom 20.2.2025, BAnz AT 15.5.2025 B2) in § 6 Abs 3 Satz 2 und 3 als allgemeinen Verordnungsgrundsatz formulierte, dass unter Gesamtbetrachtung (ICF) der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln sind. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Versorgungsziel (§ 3 Abs 1 Hilfsmittel-Richtlinie) zu berücksichtigen.
3. Hiernach kann der Kläger die Versorgung mit dem streitbefangenen restkraftunterstützenden elektrischen Antrieb für seinen Greifreifenrollstuhl zwar weder zur "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" noch zur "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" beanspruchen. Ob ihm die beanspruchte Versorgung als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich zusteht, um sich den Nahbereich seiner Wohnung unter Einsatz auch der eigenen Körperkraft zumutbar erschließen zu können (vgl zu den rechtlichen Maßstäben hierfür BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 18 ff), kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
a) Ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge begründet § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (stRspr; vgl zusammenfassend BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 19 mwN).
Für die Aufrechterhaltung der Mobilität im Nahbereich der Wohnung hat die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer Verantwortung für den mittelbaren Behinderungsausgleich nicht nur einzustehen, damit die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen Orte trotz gesundheitsbedingt eingeschränkter Bewegungsfähigkeit überhaupt erreicht werden können. Vielmehr rechnet zu den von ihr in der Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger mit Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu befriedigenden "allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" seit jeher auch das Bedürfnis, die Alltagsverrichtungen in diesem Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz eigener (Rest-)Kräfte bewältigen zu können. Das ist Ausdruck der von § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V geschützten personalen Autonomie, die in der Teilhabeorientierung des SGB IX sowie dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-Behindertenrechtskonvention zusätzliche Bekräftigung erhalten hat (vgl zusammenfassend BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 20 ff mwN; vgl zuvor bereits BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 29 ff sowie BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 55 RdNr 26 f unter Verweis auch auf BVerfG <stattgebender Kammerbeschluss> vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282).
b) Nach der bezeichneten neueren Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des Versorgungsziels des mittelbaren Behinderungsausgleichs für das Versorgungsbegehren einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft mittels einer motorunterstützten Mobilitätshilfe regelhaft abzustellen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege einschließlich von Freizeitwegen im danach anzuerkennenden Nahbereich. Liegt jedenfalls ein wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswege nach den konkreten Umständen des Einzelfalls außerhalb der von Fußgängern üblicherweise zurückgelegten Wegstrecke und können jedenfalls diese Wege unter Einsatz auch eigener Körperkraft zumutbar nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe bewältigt werden, dann stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung einem Versorgungsanspruch nicht entgegen (vgl zu den näheren rechtlichen Maßstäben insoweit ausführlich BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 25 ff).
4. Ausgehend hiervon sind im wiedereröffneten Berufungsverfahren die konkreten örtlichen Gegebenheiten des Nahbereichs der aktuell vom Kläger bewohnten Wohnung zu ermitteln, festzustellen und mit Blick auf das Versorgungsbegehren einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft mittels einer motorunterstützten Mobilitätshilfe tatrichterlich zu würdigen.
Bei dieser Würdigung ist ua zu berücksichtigen, wie der Kläger diesen zu ermittelnden konkreten Nahbereich mit eigener Körperkraft und unterstützt durch welche Hilfsmittel erschließen kann, was ihm insoweit nach seiner körperlichen Konstitution und seinem Gesundheitszustand (motorische und kognitive Fähigkeiten) sowie nach den topographischen Verhältnissen im Nahbereich der Wohnung hinreichend regelmäßig möglich und zumutbar ist, und ob er, kann er diesen Nahbereich nur mit motorunterstützten Mobilitätshilfsmitteln zumutbar erschließen, das begehrte Hilfsmittel nach seinem Restleistungsvermögen ohne Eigen- und/oder Fremdgefährdung nutzen kann. Zu prüfen ist schließlich auch, ob Umstände des Einzelfalls die begehrte Versorgung als unwirtschaftlich erscheinen lassen, etwa mit Blick auf bereits vorhandene weitere und zur Erschließung des Nahbereichs ausreichende Mobilitätshilfsmittel oder auf in Betracht kommende geeignete Versorgungsalternativen zu der begehrten Versorgung, die gleichfalls den Einsatz der eigenen (Rest-)Kräfte ermöglichen (vgl zu ua zu berücksichtigenden Umständen BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 32).
5. Kommt im wiedereröffneten Berufungsverfahren als letztlich leistungspflichtig für die als Rehabilitationsleistung begehrte Hilfsmittelversorgung statt der beklagten Krankenkasse der zuständige Träger der Eingliederungshilfe in Betracht, etwa weil das motorunterstützte Mobilitätshilfsmittel ohne Bezug zu den im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswegen einschließlich von Freizeitwegen weitergehenden Sport- oder Freizeitinteressen zu dienen bestimmt ist, ist dieser Träger vom LSG beizuladen (echte notwendige Beiladung; vgl etwa BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 36 ff mwN; vgl hierzu auch BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 = SozR 4-2500 § 33 Nr 61, RdNr 9).
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.