Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 152
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 07.05.2024 – L 1 U 178/21
- LSG Hessen, 12.02.2024 – L 8 KR 15/23Zitiert von 1
- LSG Hessen, 07.05.2015 – L 8 KR 273/13Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 – L 1 AL 38/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2010 – L 27 R 18/07
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.06.2008 – L 12 AL 67/07
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 V 9/05Zitiert von 4
- LSG NRW, 27.05.1997 – L 5 Kr 115/96
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/152#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/152#abs-2 (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.