Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 152
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/152#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/152#abs-2 (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 152 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 07.05.2024 – L 1 U 178/21
- LSG Hessen, 12.02.2024 – L 8 KR 15/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.06.2022 – L 10 KR 377/21 KH
- LSG NRW, 30.03.2022 – L 10 KR 640/21 KH
- LSG NRW, 16.03.2022 – L 10 KR 755/21 KHZitiert von 1
- LSG NRW, 20.05.2021 – L 6 SB 79/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.07.2020 – L 10 KR 173/20
- LSG Hessen, 07.05.2015 – L 8 KR 273/13Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 – L 1 AL 38/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 152 eingefügt durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.