Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
GnOArt 1 Vorbehaltene Gnadenentschließungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- LSG NRW, 29.06.2016 – L 11 KA 4/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.06.2016 – L 11 KA 5/15Zitiert von 2
- BSG, 28.09.2005 – B 6 KA 73/04 RZitiert von 20
- LSG NRW, 19.03.2012 – L 11 KA 15/12 B ERZitiert von 22
- LSG NRW, 25.08.2011 – L 11 KA 13/11 B ERZitiert von 6
- BSG, 06.02.2008 – B 6 KA 13/06 RVertragsärztlicher Notfalldienst: Kein Anspruch eines Facharztes für Pathologie auf Ausschluss oder Befreiung wegen fachlicher Ungeeignetheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 09.05.2023 – 15 K 1953/20 UZitiert von 1
- VG Köln, 25.10.2019 – 7 K 2157/17
- VG Köln, 11.05.2017 – 7 L 771/17
23 Entscheidungen zu Art 1 GnO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 GnO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ich behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende Gnadenerweise selbst zu erteilen:
1.
den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;
2.
die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung;
3.
die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmaßnahmen:
a)
Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhältnis,
b)
Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen;
4.
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags;
5.
die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.