Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 121

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund19 Entscheidungen

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 120 § 122