Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 132
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/132?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/132?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 132 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.