Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 99 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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