Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 99 Leistungsberechtigter Personenkreis

SozialrechtBund3 Fassungen

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

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