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§ 99 SGB 9 2018 — Leistungsberechtigter Personenkreis

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.