Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-1 (1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-2 (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/100#abs-3 (3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 100 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Nürnberg, 01.12.2023 – S 13 SO 166/23 ER
- LSG Hessen, 09.09.2025 – L 4 AY 6/25 B ERZitiert von 2
- SG Nürnberg, 09.03.2023 – S 5 SO 25/23 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 – L 8 SO 84/20 ERZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.