Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.