Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 117 Gesamtplanverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/117?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/117?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/117?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/117?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/117?asof=2020-01-10#abs-5 (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 117 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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