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# § 117 SGB 9 2018 — Gesamtplanverfahren

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 23.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:

- 1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

- 2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

- 3. Beachtung der Kriterien

  - a) transparent,

  - b) trägerübergreifend,

  - c) interdisziplinär,

  - d) konsensorientiert,

  - e) individuell,

  - f) lebensweltbezogen,

  - g) sozialraumorientiert und

  - h) zielorientiert,

- 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,

- 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

- 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.

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Zitiervorschlag: § 117 SGB 9 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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