Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2025 I Nr. 107
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 10 Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.