Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

SGB VIII

§ 64 Datenübermittlung und -nutzung

SozialrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

§ 53 § 54