Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 64 Datenübermittlung und -nutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2021-06-23#abs-1 (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2021-06-23#abs-2 (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2021-06-23#abs-2a (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2021-06-23#abs-2b (2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2021-06-23#abs-3 (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/64?asof=2021-06-23#abs-4 (4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 64 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2025 I Nr. 107
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.