Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 43 Reisekosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Reisekosten gehören
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 313 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 43 geändert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.